Leitfaden zur neuen Corona-Testverordnung des Bundes
Symptomatische Fälle werden beim Hausarzt behandelt und über die gesetzliche Krankenkasse abgerechnet
- nicht durch das DRK!
Wer keine Symptome hat:
Hier sind grundsätzlich zwei Kategorien zu unterscheiden:
Anlasslose Testungen und anlassbezogene Testungen
a) Anlasslose Testungen sollen grundsätzlich nicht mehr vom Staat bezahlt werden. Wie bei den Selbsttests müssen Bürgerinnen und Bürger ab dem 1.7.22 für diese Dienstleistung selbst zahlen. Das DRK verlangt hierfür den Kostensatz, den der Bund für die Erstattung der Ausnahmefälle vergütet: 8,00 EUR.
b) Anlassbezogene Testungen werden unter vom Verordnungsgeber definierten Anlässen (§ 4a Absatz 1, Satz 1 TestVO) kostenlos (Nr. 3 und 4) angeboten.
Ausnahmen ohne Eigenanteil (kostenlos):
Besucherinnen und Besucher und Behandelte oder Bewohnerinnen und Bewohner in unter anderem folgenden Einrichtungen:
Krankenhäuser
Rehabilitationseinrichtungen
voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen
voll- und teilstationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
Einrichtungen für ambulante Operationen
Dialysezentren
ambulante Dienste oder stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe
Tageskliniken
Entbindungseinrichtungen
Obdachlosenunterkünfte
Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach dem § 29 SGB IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets beschäftigt sind
Pflegende Angehörige im Sinne des § 19 Satz 1 SGB XI
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern machen ihre Tests weiterhin in den Einrichtungen.