Leitfaden zur neuen Corona-Testverordnung des Bundes
Symptomatische Fälle werden beim Hausarzt behandelt und über die gesetzliche Krankenkasse abgerechnet
- nicht durch das DRK!
Wer keine Symptome hat:
Hier sind grundsätzlich zwei Kategorien zu unterscheiden:
Anlasslose Testungen und anlassbezogene Testungen
a) Anlasslose Testungen sollen grundsätzlich nicht mehr vom Staat bezahlt werden. Wie bei den Selbsttests müssen Bürgerinnen und Bürger ab dem 1.7.22 für diese Dienstleistung selbst zahlen. Das DRK verlangt hierfür den Kostensatz, den der Bund für die Erstattung der Ausnahmefälle vergütet: 9,50 EUR.
b) Anlassbezogene Testungen werden unter vom Verordnungsgeber definierten Anlässen (§ 4a Abs. 1 Nr. 1 bis 8 TestVO) teilweise kostenlos (Nr. 1-5 und Nr. 8) und teilweise mit einem Eigenanteil (Nr. 6 und 7) angeboten.
Ausnahmen ohne Eigenanteil (kostenlos):
Nr. 1: Kinder, die am Testtag das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
Nachweis: Personalausweis oder vergleichbare Dokumente
Nr. 2: Personen, die nicht geimpft werden konnten: hier muss der ärztliche Nachweis einer Kontraindikation vorliegen! Schwangere in den ersten drei Monaten (Mutterpass)
Nr. 3: Teilnehmer an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Coronaimpfstoffen
Nachweis: Bescheinigung
Nr.4: Freitestung von Quarantänefällen
Nachweis: PCR- oder- POC-Bescheinigung, die max. 21 Tage zurückliegt
Nr. 5: Besucher von Einrichtungen der Gesundheitsfürsorge
Nachweis: Selbstauskunft des Bürgers, „glaubhaft machen“...
Nr. 8: Personen, die mit einer infizierten Person in demselben Haushalt lebt oder gelebt hat.
Nachweis: Vorlage des Testergebnisses der infizierten Person und einem Nachweis des Wohnortes
Ausnahmen mit 3 EUR Eigenanteil:
Nr. 6:
Teilnahme an Veranstaltungen in Innenräumen, die über einen „längeren Zeitraum“ andauert (Konzert, Familienfeier, Volksfest...)
Nachweis: Eintrittskarte, Hochzeitsanzeige, ... „Teilnahme am selben Tag“
Besuch von Personen ab 60 Jahre
Nachweis: „glaubhaft machen“
Besuch einer Person mit Vorerkrankung
Nachweis: „glaubhaft machen“
Nr. 7:
rotes Warnzeichen der Corona-WarnApp des RKI
Nachweis: Vorzeigen der App