Leitfaden zur neuen Corona-Testverordnung des Bundes

Symptomatische Fälle werden beim Hausarzt behandelt und über die gesetzliche Krankenkasse abgerechnet
- nicht durch das DRK!


Wer keine Symptome hat:

Hier sind grundsätzlich zwei Kategorien zu unterscheiden:

Anlasslose Testungen und anlassbezogene Testungen


a) Anlasslose Testungen sollen grundsätzlich nicht mehr vom Staat bezahlt werden. Wie bei den Selbsttests müssen Bürgerinnen und Bürger ab dem 1.7.22 für diese Dienstleistung selbst zahlen. Das DRK verlangt hierfür den Kostensatz, den der Bund für die Erstattung der Ausnahmefälle vergütet: 8,00 EUR.


b) Anlassbezogene Testungen werden unter vom Verordnungsgeber definierten Anlässen (§ 4a Absatz 1, Satz 1 TestVO) kostenlos (Nr. 3 und 4) angeboten.


Ausnahmen ohne Eigenanteil (kostenlos):


Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern machen ihre Tests weiterhin in den Einrichtungen.




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